Die seit 1. Januar 2015 gültigen revidierten Brandschutzvorschriften bezwecken einerseits eine Optimierung beim Kosten-Nutzen-Verhältnis und andererseits eine markante Liberalisierung im vorbeugenden Brandschutz ohne Folgekosten für die Sicherheit. Im Zentrum der Neuerungen stehen im Vergleich zu den Standardmassnahmen (bauliches und Löschanlagenkonzept) die sogenannten Alternativkonzepte, die wirtschaftliche Lösungen insbesondere bei grossen Gebäuden ermöglichen. Hohe und komplexe Bauten verlangen nach modernen Konzepten und innovativen technischen Ansätzen. Im Unterschied zu einfachen Bauten, wo in der Regel das standardisierte Verfahren gemäss feuerpolizeilichen Vorschriften ausreicht, empfiehlt sich bei komplexen Bauwerken wie Einkaufszentren oder Industriebauten die Verwendung massgeschneiderter, objektspezifischer Brandschutzkonzepte.
Ein Brandschutzkonzept beinhaltet gemäss Brandschutzrichtlinie die aufeinander abgestimmten «Einzelmassnahmen aus dem vorbeugenden baulichen sowie technischen Brandschutz, dem organisatorischen und dem abwehrenden Brandschutz». Während der vorbeugende Brandschutz Bestandteil der Planung und Ausführung von Gebäuden und damit eine privatrechtliche Dienstleistung ist, liegt der abwehrende Brandschutz als öffentlich-rechtliche Aufgabe in der Zuständigkeit von Gemeinden und Städten. Beschrieben werden in einem solchen Konzept die «Einzelkomponenten und ihre Verknüpfung im Hinblick auf die Schutzziele». Zu diesen Zielen gehören die Gewährleistung der Personensicherheit, die Vorbeugung von Bränden und die Begrenzung der Ausbreitung von Flammen, Hitze und Rauch sowie von Feuern auf benachbarte Bauten, die Erhaltung der Tragfähigkeit während eines bestimmten Zeitraums, die Wirksamkeit der Brandbekämpfung und schliesslich die Gewährleistung der Sicherheit der Rettungskräfte. Zentral bei der Entrauchung ist das Schutzziel der Personensicherheit.
Schlüsselrolle Entrauchung
In Zukunft wird bei Neubauten die Bedeutung des technischen gegenüber dem baulichen Brandschutz zunehmen. Aber auch beim Bestand und bei historischen Bauten werden die Anforderungen an den vorbeugenden Brandschutz steigen. Gemäss Art. 39 der Brandschutznorm zählen zum sogenannten technischen Brandschutz insbesondere Löscheinrichtungen, Brandmeldeanlagen, Sprinkleranlagen, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen, Rauchschutzdruckanlagen, Blitzschutzsysteme, Sicherheitsbeleuchtungen und Sicherheitsstromversorgungen, Feuerwehraufzüge, Explosionsschutzvorkehrungen sowie Brandfallsteuerungen. Eine Schlüsselrolle kommt dabei der Entrauchung zu.
Unter Entrauchung werden all jene technischen Massnahmen und Mittel zusammengefasst, die dazu beitragen, die Gebäude sowie Flucht- und Rettungswege im Brandfall möglichst rauchfrei zu halten, womit die Sichtverhältnisse der Betroffenen im Ereignisfall verbessert und das Risiko von Rauchvergiftungen durch Schadstoffe minimiert werden. Die Brandschutzrichtlinie der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen legt genau fest, unter welchen Bedingungen bei Bauten und Anlagen Vorkehrungen für den Abzug von Rauch und Wärme zu treffen sind.
Die Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA) sind die Gesamtheit aller baulichen und technischen Anlagen, die als System dafür sorgen, dass im Brandfall der Rauch und die Wärme kontrolliert und rasch ins Freie abgeführt werden. Differenziert wird zwischen drei Entrauchungstypen mit Lüftern der Feuerwehr (LRWA), den natürlichen (NRWA) sowie den maschinellen Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (MRWA). RWA müssen dem aktuellen Stand der Technik entsprechen und gemäss Richtlinie so beschaffen sein, dass sie jederzeit betriebsbereit sind. Zu den weiteren allgemeinen Anforderungen an RWA gehören Ab- und Nachströmöffnungen, Heissgasventilatoren, Schächte und Kanäle sowie Entrauchungsklappen. Im Gegensatz zu den RWA gibt es ferner die sogenannten Rauchschutzdruckanlagen (RDA) – auch Überdruckbelüftungsanlagen genannt –, die jedoch in erster Linie dafür da sind, dass kein Rauch in die Sicherheitstreppenhäuser gelangt.
Der vollständige Artikel ist in der Haustech-Ausgabe 07-08/2015 erschienen.