Das für Lebensmittelhersteller zentrale Gesetz, das Lebensmittelgesetz (LMG), erfuhr zusammen mit den dazugehörigen Verordnungen in den letzten Jahren eine grössere Überarbeitung. Ende 2016 waren die Arbeiten so weit gediehen, dass der Bundesrat das revidierte Gesetz auf den 1. Mai 2017 in Kraft setzte. Für die Sanitärbranche kam es dabei auch zu einigen Änderungen.
Auf Gesetzesstufe behielt der Rechtstext seinen Namen bei: Lebensmittelgesetz. Auch Trinkwasser kommt dabei weiterhin als Lebensmittel vor. Zusätzlich wurden aber Bade- und Duschwasser als Gebrauchsgegenstand definiert. Damit haben diese Wässer den rechtlichen Status von Produkten wie Kleidungsstücke oder Spielzeuge. Eine weitere Neuerung besteht im Verzicht auf die Unterscheidung zwischen Grenz- und Toleranzwerten, stattdessen gibt es nur noch Höchstwerte. Diesen entsprechen auch die Bezeichnungen Höchstmengen, Höchstkonzentratione oder Richtwerte.
Eine eigene Verordnung
Bei den weiteren Ausführungen zum Gesetz, also den Verordnungen, fällt auf, dass zwar die Verordnung über Trink-, Quell- und Mineralwasser aufgehoben wurde, dafür aber mit der «Verordnung über Trinkwasser sowie Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern und Duschanlagen» (TBDV) ein Rechtstext erstellt wurde, der eigens dem Lebensmittel Trinkwasser gewidmet ist.
In dieser neuen Verordnung werden erstmals auch die Hausinstallationen als Bestandteil der Wasserversorgungsanlage definiert und zwar nicht nur die Installationen für das kalte, sondern auch für das erwärmte Trinkwasser. Gemäss Verordnung müssen somit nicht nur die Versorgungsanlagen, sondern auch die Hausinstallationen nach den anerkannten Regeln der Technik geplant, ausgeführt und betrieben werden. Die Eignung der verwendeten Materialien in Kontakt mit Trinkwasser muss nach anerkannten Prüf- und Bewertungsverfahren ermittelt werden. Eine Anforderung, die sowohl die Hersteller wie auch die Anwender von Installationsprodukten in die Pflicht nimmt.
Die mikrobiologischen Anforderungen und Höchstwerte (vgl. Tabelle) gelten im Verteilnetz, aber nicht in der Hausinstallation.
Für das Duschwasser in öffentlich zugänglichen Anlagen gilt der Höchstwert von 1000 KBE/l für Legionella spp. Hierunter fallen Duschanlagen in Schwimmbädern, Hotels, Turnhallen/Schulen, Altersheimen usw. Von dieser Anforderung nicht betroffen sind Mehrfamilienhäuser.
Der Keimschutz durch Silber und Silberopferanoden ist für einzelne Apparate wie Enthärtungsanlagen zulässig, jedoch nicht für das ganze Leitungssystem. Die Bekämpfung von im Leitungssystem sich befindenden Legionellen mit Kupfer- oder Silberionen ist demzufolge nicht erlaubt.
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